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Werberecht

E-Mail-Werbung und Einwilligung

Werbliche E-Mail ohne Einwilligung ist unzulässig. Die einzige Ausnahme ist eng und wird in der Praxis regelmäßig überdehnt.

13.08.2025 2 Min. Lesezeit 305 Wörter
E-Mail-Werbung und Einwilligung

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist werbliche E-Mail unzulässig.
  • Die Bestandskundenausnahme setzt vier Bedingungen voraus, die alle erfüllt sein müssen.
  • Die Beweislast für die Einwilligung liegt beim Versender.

Werbung per E-Mail an Personen setzt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Das gilt gegenüber Verbrauchern und, mit engen Einschränkungen, auch gegenüber Unternehmen.

Die Einwilligung

Wirksam ist eine Einwilligung, wenn sie:

  1. Vorher erteilt wurde, nicht nachträglich.
  2. Ausdrücklich ist, also durch aktive Handlung.
  3. Für den bestimmten Fall erteilt wurde, mit Angabe des Zwecks.
  4. Informiert erfolgte, mit Angabe des Versenders.
  5. Nachweisbar dokumentiert ist.
  6. Widerruflich ist, ebenso einfach wie erteilt.

Punkt fünf ist der praktisch entscheidende: Im Streitfall muss der Versender die Einwilligung beweisen. Das gelingt zuverlässig nur mit dem doppelten Bestätigungsverfahren.

Die Beweislast liegt beim Versender. Wer nicht dokumentieren kann, wann, wie und mit welchem Text eine Einwilligung erteilt wurde, hat im Streitfall keine.

Die Bestandskundenausnahme

Eine Ausnahme erlaubt Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Adresse wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten.
  2. Es wird für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben.
  3. Bei der Erhebung und in jeder Nachricht wurde auf das Widerspruchsrecht hingewiesen.
  4. Es liegt kein Widerspruch vor.

Bedingung zwei wird häufig überdehnt. Wer eine Heizung verkauft hat, darf für Heizungswartung werben, nicht für Solaranlagen und nicht für Angebote Dritter.

Was nicht zulässig ist

PraxisBewertung
Gekaufte Adresslistenunzulässig
Visitenkarten von Messen ohne Zustimmungunzulässig
Adressen aus Impressenunzulässig
Vorausgefüllte Häkchenkeine wirksame Einwilligung
Einwilligung als Bedingung für einen GewinnFreiwilligkeit fraglich
Werbung an info-Adressen von Unternehmeneng begrenzt, meist unzulässig
Weitergabe von Adressen an Dritteeigene Einwilligung nötig

Die dritte Zeile überrascht viele: Eine im Impressum genannte Adresse ist zur Kontaktaufnahme bestimmt, nicht zur Werbung.

Die Folgen

Ein Verstoß kann abgemahnt werden, mit Unterlassungsforderung, Kostenerstattung und Vertragsstrafeversprechen. Zusätzlich sind datenschutzrechtliche Folgen möglich.

Empfänger können auch selbst vorgehen. Bei Unternehmen ist eine ungewollte Werbemail ein Eingriff in den eingerichteten Geschäftsbetrieb.

Die Abmeldung

Jede werbliche Nachricht braucht eine funktionierende, einfache Abmeldemöglichkeit. Ein Abmeldelink, der zu einem Anmeldeformular führt oder eine Anmeldung erfordert, genügt nicht.

Setzen Sie Abmeldungen unverzüglich um, spätestens innerhalb weniger Tage. Eine Nachricht nach der Abmeldung ist ein eigenständiger Verstoß.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn jemand Kunde ist?

Nur unter vier Bedingungen: Adresse beim Verkauf erhalten, Werbung für eigene ähnliche Waren, Widerspruchshinweis bei Erhebung und in jeder Nachricht, kein Widerspruch erfolgt.

Wie dokumentiert man eine Einwilligung?

Zeitpunkt, IP-Adresse, angezeigter Einwilligungstext und Bestätigung im doppelten Verfahren. Ohne diese Dokumentation ist der Nachweis kaum zu führen.

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