
Werberecht
Werbung kennzeichnen: was Pflicht ist
Der kommerzielle Zweck einer Handlung darf nicht verschleiert werden. Dieser Satz ist die Grundlage jeder Kennzeichnungspflicht und wird täglich verletzt.
Werberecht
Die Rechtsprechung hat sich sortiert: Bezahlte Beiträge sind zu kennzeichnen, unbezahlte Empfehlungen meist nicht. Die Abgrenzung liegt in der Gegenleistung.

Nach mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen hat sich die Rechtslage geordnet. Die Abgrenzung verläuft entlang der Frage, ob eine Gegenleistung geflossen ist.
| Situation | Kennzeichnung |
|---|---|
| Bezahlter Beitrag | ja |
| Kostenlos überlassenes Produkt | ja |
| Rabatt oder Vergünstigung | ja |
| Provision bei Verkauf | ja |
| Eingeladene Reise oder Veranstaltung | ja |
| Selbst gekauftes Produkt, keine Absprache | in der Regel nein |
| Verlinkung auf eigenen Shop | ja, eigene Werbung erkennbar machen |
| Nennung ohne jede Beziehung | nein |
Die vorletzte Zeile betrifft Betriebe, die selbst Inhalte veröffentlichen: Werbung für eigene Produkte muss erkennbar sein, ist es meist aber schon durch den Kontext.
Punkt sechs wird häufig verletzt: Eine Einblendung, die zwei Sekunden zu sehen ist, genügt nicht.
Der vorletzte Punkt ist praktisch begrenzt wirksam: Eine Freistellungsklausel schützt im Innenverhältnis, nicht gegenüber dem Abmahnenden.
Werbung, die sich an Minderjährige richtet, unterliegt zusätzlichen Beschränkungen. Direkte Kaufappelle an Kinder sind unzulässig, ebenso das Ausnutzen von Unerfahrenheit.
Bei Kooperationen mit Kanälen, deren Publikum überwiegend minderjährig ist, ist besondere Zurückhaltung geboten.
Abgemahnt werden regelmäßig beide Seiten. Das beauftragende Unternehmen kann sich nicht darauf zurückziehen, die kennzeichnende Person sei selbstständig.
Prüfen Sie deshalb nach der Veröffentlichung, ob die vereinbarte Kennzeichnung tatsächlich erfolgt ist, und lassen Sie nachbessern, bevor jemand anderes es bemerkt.
Ja. Die kostenlose Überlassung ist eine Gegenleistung. Anders liegt es nur bei selbst gekauften Produkten ohne jede Absprache.
Nein. Die Kennzeichnung muss vor der Wahrnehmung des werblichen Inhalts erfolgen, also am Anfang und nicht in einer Schlagwortwolke.
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