
Werberecht
Influencer-Werbung rechtssicher gestalten
Die Rechtsprechung hat sich sortiert: Bezahlte Beiträge sind zu kennzeichnen, unbezahlte Empfehlungen meist nicht. Die Abgrenzung liegt in der Gegenleistung.
Werberecht
Der kommerzielle Zweck einer Handlung darf nicht verschleiert werden. Dieser Satz ist die Grundlage jeder Kennzeichnungspflicht und wird täglich verletzt.

Das Wettbewerbsrecht verbietet es, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern. Daraus folgt die Kennzeichnungspflicht für alles, was nicht auf den ersten Blick als Werbung erkennbar ist.
Entscheidend ist die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, und zwar vor der Beschäftigung mit dem Inhalt.
Praktisch folgt daraus:
| Bezeichnung | Bewertung |
|---|---|
| Werbung | sicher |
| Werbeanzeige | sicher |
| Anzeige | im Print üblich, online mehrfach beanstandet |
| Gesponsert | mehrfach als unzureichend beurteilt |
| Bezahlte Partnerschaft | allein nicht ausreichend |
| In Kooperation mit | unzureichend |
| Empfehlung, Tipp, Favorit | unzulässig |
| Nur ein Kennzeichen ohne Wort | unzureichend |
Für den deutschsprachigen Raum ist „Werbung" die Formulierung, die im Zweifel trägt. Verzichten Sie auf englische und branchenintern übliche Begriffe.
Der dritte Punkt wird häufig übersehen: Auch ein kostenlos überlassenes Produkt ist eine Gegenleistung.
In der Regel beide: die Person oder das Medium, das veröffentlicht, und das Unternehmen, das beauftragt. Ein Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, die Kennzeichnung sei Sache des Veröffentlichenden.
Nehmen Sie deshalb eine konkrete Formulierung in jeden Vertrag auf, statt allgemein auf Kennzeichnungspflichten zu verweisen.
Abmahnung mit Unterlassungsforderung, Kostenerstattung und Vertragsstrafeversprechen. Bei Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig, üblicherweise vierstellig je Fall.
Abgemahnt wird überwiegend von Wettbewerbern und Wettbewerbsvereinen. Die Aufgriffswahrscheinlichkeit ist bei sichtbaren Kanälen hoch.
Im Presserecht ist es üblich, online wurde es mehrfach als unzureichend beanstandet. „Werbung" ist die sichere Wahl.
Werbung für eigene Produkte auf der eigenen Website nicht. Sobald Inhalte wie redaktionelle Beiträge wirken oder Dritte beworben werden, ja.
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