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Heilmittelwerbung: was verboten ist

Das Heilmittelwerbegesetz ist eines der strengsten Werbegesetze überhaupt. Wer im Gesundheitsbereich wirbt, muss seine Grenzen kennen.

17.08.2025 2 Min. Lesezeit 278 Wörter
Heilmittelwerbung: was verboten ist

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbung mit Erfolgsberichten und Heilungsversprechen ist untersagt.
  • Für bestimmte Krankheiten ist Publikumswerbung generell verboten.
  • Vorher-Nachher-Bilder sind bei operativen Eingriffen weitgehend unzulässig.

Das Heilmittelwerbegesetz regelt Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und bestimmte Behandlungen. Es ist deutlich strenger als das allgemeine Wettbewerbsrecht.

Die zentralen Verbote

VerbotBeispiel
Werbung mit Gutachten und Zeugnissen„von Ärzten empfohlen"
Werbung mit Erfolgsberichten DritterPatientenstimmen über Besserung
Vorher-Nachher-Darstellungenbei operativen und ästhetischen Eingriffen
Angstwerbung„ohne Behandlung droht"
Werbung mit Krankengeschichtenausführliche Fallschilderungen
Publikumswerbung für bestimmte KrankheitenKrebs, meldepflichtige Krankheiten, Suchtkrankheiten
Preisausschreiben mit BehandlungsbezugVerlosung einer Behandlung
Abgabe von Mustern an Laienverschreibungspflichtige Mittel

Die zweite Zeile ist die praktisch folgenreichste. Echte, freiwillige Patientenstimmen über Behandlungserfolge sind unzulässig, wenn sie in der Werbung verwendet werden.

Der häufigste Abmahngrund im Gesundheitsbereich sind Patientenstimmen auf der eigenen Website. Sie werden als unproblematisch angesehen, weil sie echt sind, und sind es rechtlich nicht.

Publikumswerbung und Fachkreise

Das Gesetz unterscheidet zwischen Werbung gegenüber Fachkreisen und gegenüber der Allgemeinheit. Gegenüber Fachkreisen sind viele Aussagen zulässig, die gegenüber Laien untersagt sind.

Eine Website ist in der Regel Publikumswerbung, auch wenn sie sich an Fachleute richtet, sofern kein wirksamer Zugangsschutz besteht. Ein Hinweis „nur für Fachkreise" genügt dafür nicht.

Was zulässig bleibt

  • Sachliche Beschreibung angewandter Verfahren ohne Wirkungsversprechen.
  • Angaben zu Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung.
  • Beschreibung des Ablaufs, der Dauer und der Kosten.
  • Angaben zu Praxisräumen, Erreichbarkeit und Terminvergabe.
  • Allgemeine Gesundheitsinformation ohne Bezug zum eigenen Angebot.
  • Pflichtangaben nach dem Gesetz.

Die vorletzte Möglichkeit ist der praktikabelste Weg: Fachlich fundierte Beiträge zu Gesundheitsthemen erzeugen Sichtbarkeit, ohne die engsten Verbote zu berühren.

Die Formulierung

StattZurückhaltender
heiltwird angewendet bei
beseitigt Schmerzenkann zur Linderung beitragen
garantierter Erfolgkeine Aussage
Erfolgsquote 90 Prozentkeine Aussage ohne belastbare Studie
Patienten berichten vonkeine Aussage

Diese Zurückhaltung wirkt sprachlich schwächer und ist der Preis für Tätigkeit in einem stark regulierten Bereich.

Der praktische Rat

Lassen Sie Website und Werbematerial einmalig von einer auf Medizin- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen. Die Kosten liegen deutlich unter denen einer Abmahnung, und die Prüfung gilt für Jahre.

Häufige Fragen

Für wen gilt das Gesetz?

Für Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, bestimmte Verfahren und Behandlungen. Es betrifft Ärzte, Heilpraktiker, Apotheken, Physiotherapie, Kosmetik mit Heilaussagen und Hersteller.

Was ist die häufigste Verletzung?

Patientenstimmen über Behandlungserfolge auf der eigenen Website. Sie sind auch dann unzulässig, wenn sie echt sind.

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