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Vergleichende Werbung: die Grenzen

Der direkte Vergleich mit einem Wettbewerber ist erlaubt und an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis häufig übersehen werden.

23.08.2025 2 Min. Lesezeit 269 Wörter
Vergleichende Werbung: die Grenzen

Das Wichtigste in Kürze

  • Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie objektiv, nachprüfbar und auf wesentliche Eigenschaften bezogen ist.
  • Herabsetzung und Rufausnutzung machen den Vergleich unzulässig.
  • Der Vergleich muss vollständig sein und darf nicht selektiv günstige Punkte auswählen.

Vergleichende Werbung war in Deutschland lange faktisch verboten und ist seit den Neunzigerjahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind eng.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen

Ein Vergleich ist zulässig, wenn er kumulativ:

  1. Waren oder Dienstleistungen für denselben Bedarf vergleicht.
  2. Objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften bezogen ist.
  3. Keine Verwechslungsgefahr hervorruft.
  4. Den Ruf des Wettbewerbers nicht unlauter ausnutzt.
  5. Ihn nicht herabsetzt oder verunglimpft.
  6. Bei Ursprungsbezeichnungen sich auf Waren mit derselben Bezeichnung bezieht.
  7. Waren nicht als Imitation darstellt.

Bedingung zwei ist die praktisch schwierigste. Nachprüfbar bedeutet, dass ein Dritter die Angaben überprüfen können muss.

Ein Vergleich, der nur die Punkte auswählt, in denen man besser ist, ist unvollständig und damit irreführend. Wer vergleicht, muss ein zutreffendes Gesamtbild zeichnen.

Was in der Praxis schiefgeht

FehlerWarum unzulässig
Nur günstige Kriterien ausgewähltirreführender Gesamteindruck
Preisvergleich ohne gleichen Leistungsumfangnicht vergleichbar
Veraltete Daten des Wettbewerbersnicht nachprüfbar, irreführend
Abwertende FormulierungenHerabsetzung
Fremdes Logo prominent verwendetRufausnutzung, Markenrecht
Vergleich mit „den anderen" pauschalnicht nachprüfbar
Testergebnisse selektiv wiedergegebenirreführend

Die dritte Zeile ist die häufigste Falle: Preise und Leistungen von Wettbewerbern ändern sich. Ein Vergleich, der drei Monate alt ist, kann unzutreffend geworden sein.

Die praktische Absicherung

Wenn Sie vergleichen wollen:

  • Dokumentieren Sie Datum, Quelle und genauen Wortlaut der Wettbewerbsangaben.
  • Prüfen Sie den Vergleich mindestens monatlich auf Aktualität.
  • Nennen Sie den Stand der Daten sichtbar.
  • Vergleichen Sie gleiche Leistungsumfänge, nicht nur Preise.
  • Verzichten Sie auf wertende Sprache.
  • Lassen Sie den Vergleich vor Veröffentlichung rechtlich prüfen.

Der Sonderfall Vergleichsseiten

Seiten, die das eigene Angebot mit Wettbewerbern vergleichen, sind ein beliebtes Format. Sie sind zulässig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und sie sind ein häufiger Abmahngegenstand.

Praktisch sicherer ist der Vergleich von Verfahren, Modellen oder Kategorien statt von namentlich benannten Wettbewerbern. „Festpreis gegen Abrechnung nach Aufwand" ist unproblematisch, „Wir gegen Firma X" nicht.

Häufige Fragen

Darf man Wettbewerber namentlich nennen?

Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Nennung allein macht einen Vergleich nicht unzulässig.

Was macht einen Vergleich unzulässig?

Herabsetzung, Verwechslungsgefahr, unlautere Ausnutzung des fremden Rufs, Vergleich nicht vergleichbarer Waren und die Auswahl nur günstiger Kriterien.

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