
Werberecht
Werbung kennzeichnen: was Pflicht ist
Der kommerzielle Zweck einer Handlung darf nicht verschleiert werden. Dieser Satz ist die Grundlage jeder Kennzeichnungspflicht und wird täglich verletzt.
Werberecht
Der direkte Vergleich mit einem Wettbewerber ist erlaubt und an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis häufig übersehen werden.

Vergleichende Werbung war in Deutschland lange faktisch verboten und ist seit den Neunzigerjahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind eng.
Ein Vergleich ist zulässig, wenn er kumulativ:
Bedingung zwei ist die praktisch schwierigste. Nachprüfbar bedeutet, dass ein Dritter die Angaben überprüfen können muss.
| Fehler | Warum unzulässig |
|---|---|
| Nur günstige Kriterien ausgewählt | irreführender Gesamteindruck |
| Preisvergleich ohne gleichen Leistungsumfang | nicht vergleichbar |
| Veraltete Daten des Wettbewerbers | nicht nachprüfbar, irreführend |
| Abwertende Formulierungen | Herabsetzung |
| Fremdes Logo prominent verwendet | Rufausnutzung, Markenrecht |
| Vergleich mit „den anderen" pauschal | nicht nachprüfbar |
| Testergebnisse selektiv wiedergegeben | irreführend |
Die dritte Zeile ist die häufigste Falle: Preise und Leistungen von Wettbewerbern ändern sich. Ein Vergleich, der drei Monate alt ist, kann unzutreffend geworden sein.
Wenn Sie vergleichen wollen:
Seiten, die das eigene Angebot mit Wettbewerbern vergleichen, sind ein beliebtes Format. Sie sind zulässig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und sie sind ein häufiger Abmahngegenstand.
Praktisch sicherer ist der Vergleich von Verfahren, Modellen oder Kategorien statt von namentlich benannten Wettbewerbern. „Festpreis gegen Abrechnung nach Aufwand" ist unproblematisch, „Wir gegen Firma X" nicht.
Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Nennung allein macht einen Vergleich nicht unzulässig.
Herabsetzung, Verwechslungsgefahr, unlautere Ausnutzung des fremden Rufs, Vergleich nicht vergleichbarer Waren und die Auswahl nur günstiger Kriterien.
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