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Werberecht

Preisangaben richtig auszeichnen

Die Preisangabenverordnung ist die am häufigsten verletzte Vorschrift im Werberecht. Fünf Regeln decken die meisten Fälle ab.

21.08.2025 2 Min. Lesezeit 299 Wörter
Preisangaben richtig auszeichnen

Das Wichtigste in Kürze

  • Immer Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und aller Pflichtbestandteile.
  • Grundpreis bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche.
  • Bei Preisermäßigungen ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben.

Die Preisangabenverordnung regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Verstöße sind leicht feststellbar und werden häufig abgemahnt.

Die fünf Grundregeln

1. Gesamtpreis. Anzugeben ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile. Zuschläge, die zwingend anfallen, gehören hinein.

2. Grundpreis. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist zusätzlich der Preis je Mengeneinheit anzugeben, in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis.

3. Versandkosten. Ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, muss angegeben werden.

4. Preisermäßigungen. Wer eine Ermäßigung bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung gefordert wurde.

5. Klarheit und Zuordenbarkeit. Preise müssen eindeutig der jeweiligen Ware zugeordnet und gut wahrnehmbar sein.

Regel vier ist die neueste und wird am häufigsten verletzt. Ein Streichpreis, der nie oder nur kurz gefordert wurde, ist unzulässig, und die Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises ist Pflicht.

Die häufigsten Verstöße

VerstoßWo er auftritt
Grundpreis fehltLebensmittel, Kosmetik, Baustoffe
„zzgl. USt" gegenüber VerbrauchernHandwerk, Dienstleistung
Versandkosten erst im BestellvorgangOnlineshops
Streichpreis ohne 30-Tage-BezugAktionen
Preis ohne PflichtnebenkostenReisen, Ferienwohnungen
„ab"-Preis ohne verfügbares AngebotDienstleistungen
Unklare Zuordnung im SchaufensterEinzelhandel

Die letzte Zeile betrifft auch die Auszeichnungspflicht im Schaufenster: Wer Waren sichtbar ausstellt, muss die Preise angeben.

Der Sonderfall Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen, deren Preis sich nicht im Voraus bestimmen lässt, genügt die Angabe der Berechnungsgrundlage: Stundensätze, Anfahrtspauschalen, Materialaufschläge.

Diese Angaben müssen vollständig sein. Ein Stundensatz ohne Hinweis auf An- und Abfahrtszeiten oder Mindestabrechnungseinheiten ist unvollständig.

Der Sonderfall Ferienwohnungen und Reisen

Pflichtnebenkosten wie Endreinigung und Kurtaxe gehören in den angegebenen Preis, wenn sie zwingend anfallen. Ein Preis, der sich im Buchungsvorgang durch unvermeidbare Posten erhöht, ist unzulässig.

Die Prüfung

Gehen Sie einmal durch alle Preisangaben: Website, Shop, Schaufenster, Preisliste, Anzeigen, Fahrzeugbeschriftung, soziale Netzwerke. Prüfen Sie je Angabe: Gesamtpreis vollständig, Grundpreis vorhanden, Nebenkosten genannt, Ermäßigung belegt.

Diese Prüfung dauert einen halben Tag und verhindert die häufigste Abmahnung im deutschen Werberecht.

Häufige Fragen

Gilt das auch im B2B?

Die Preisangabenverordnung gilt gegenüber Verbrauchern. Im reinen B2B-Verkehr gelten Erleichterungen, die Angabe „zzgl. USt" ist dort zulässig.

Was gilt bei Rabattaktionen?

Bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung anzugeben.

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