
Werberecht
Werbung kennzeichnen: was Pflicht ist
Der kommerzielle Zweck einer Handlung darf nicht verschleiert werden. Dieser Satz ist die Grundlage jeder Kennzeichnungspflicht und wird täglich verletzt.
Werberecht
Die Preisangabenverordnung ist die am häufigsten verletzte Vorschrift im Werberecht. Fünf Regeln decken die meisten Fälle ab.

Die Preisangabenverordnung regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Verstöße sind leicht feststellbar und werden häufig abgemahnt.
1. Gesamtpreis. Anzugeben ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile. Zuschläge, die zwingend anfallen, gehören hinein.
2. Grundpreis. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist zusätzlich der Preis je Mengeneinheit anzugeben, in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis.
3. Versandkosten. Ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, muss angegeben werden.
4. Preisermäßigungen. Wer eine Ermäßigung bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung gefordert wurde.
5. Klarheit und Zuordenbarkeit. Preise müssen eindeutig der jeweiligen Ware zugeordnet und gut wahrnehmbar sein.
| Verstoß | Wo er auftritt |
|---|---|
| Grundpreis fehlt | Lebensmittel, Kosmetik, Baustoffe |
| „zzgl. USt" gegenüber Verbrauchern | Handwerk, Dienstleistung |
| Versandkosten erst im Bestellvorgang | Onlineshops |
| Streichpreis ohne 30-Tage-Bezug | Aktionen |
| Preis ohne Pflichtnebenkosten | Reisen, Ferienwohnungen |
| „ab"-Preis ohne verfügbares Angebot | Dienstleistungen |
| Unklare Zuordnung im Schaufenster | Einzelhandel |
Die letzte Zeile betrifft auch die Auszeichnungspflicht im Schaufenster: Wer Waren sichtbar ausstellt, muss die Preise angeben.
Bei Dienstleistungen, deren Preis sich nicht im Voraus bestimmen lässt, genügt die Angabe der Berechnungsgrundlage: Stundensätze, Anfahrtspauschalen, Materialaufschläge.
Diese Angaben müssen vollständig sein. Ein Stundensatz ohne Hinweis auf An- und Abfahrtszeiten oder Mindestabrechnungseinheiten ist unvollständig.
Pflichtnebenkosten wie Endreinigung und Kurtaxe gehören in den angegebenen Preis, wenn sie zwingend anfallen. Ein Preis, der sich im Buchungsvorgang durch unvermeidbare Posten erhöht, ist unzulässig.
Gehen Sie einmal durch alle Preisangaben: Website, Shop, Schaufenster, Preisliste, Anzeigen, Fahrzeugbeschriftung, soziale Netzwerke. Prüfen Sie je Angabe: Gesamtpreis vollständig, Grundpreis vorhanden, Nebenkosten genannt, Ermäßigung belegt.
Diese Prüfung dauert einen halben Tag und verhindert die häufigste Abmahnung im deutschen Werberecht.
Die Preisangabenverordnung gilt gegenüber Verbrauchern. Im reinen B2B-Verkehr gelten Erleichterungen, die Angabe „zzgl. USt" ist dort zulässig.
Bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung anzugeben.
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