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Synthetische Stimmen und Avatare

Eine Stimme lässt sich in Minuten nachbilden. Die rechtlichen Folgen davon sind erheblich und werden in der Werbepraxis regelmäßig unterschätzt.

25.11.2025 2 Min. Lesezeit 318 Wörter
Synthetische Stimmen und Avatare

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stimme einer Person ist vom Persönlichkeitsrecht geschützt.
  • Nachbildungen bekannter Stimmen sind auch ohne Namensnennung unzulässig.
  • Für Mehrsprachigkeit und Aktualisierungen sind synthetische Stimmen praktisch.

Die Nachbildung von Stimmen und die Erzeugung sprechender Figuren sind technisch einfach geworden. Rechtlich sind sie es nicht.

Der rechtliche Rahmen

Die Stimme einer Person ist Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das gilt unabhängig davon, ob eine Aufnahme verwendet oder die Stimme nachgebildet wird.

Daraus folgt:

  1. Nachbildung einer bekannten Stimme ist unzulässig, auch ohne Namensnennung, sobald sie erkennbar zugeordnet wird.
  2. Die Stimme eigener Mitarbeitender darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung geklont werden.
  3. Die Einwilligung muss den Zweck, die Dauer und die Kanäle benennen und widerruflich sein.
  4. Nach dem Ausscheiden einer Person ist die Weiterverwendung problematisch.

Punkt vier wird regelmäßig übersehen. Eine Kampagne mit der geklonten Stimme eines Mitarbeiters, der den Betrieb verlassen hat, ist ein Risiko.

Wenn Sie eine Stimme klonen lassen, regeln Sie den Fall des Ausscheidens vorher schriftlich. Ohne diese Regelung müssen Sie im Zweifel alle Materialien neu produzieren.

Wo synthetische Stimmen praktisch sind

EinsatzNutzen
Mehrsprachige Fassungeneine Produktion, viele Sprachen
Häufige AktualisierungenPreise und Termine ohne neue Aufnahme
Große Mengen an VariantenTesten verschiedener Fassungen
Barrierefreie VorlesefunktionenZugänglichkeit ohne Studioaufwand
Interne Schulungsmaterialienschnelle Aktualisierung

Der zweite Punkt ist im Alltag der wertvollste: Ein Radiospot, dessen Aktionszeitraum sich ändert, muss nicht neu eingesprochen werden.

Wo sie nicht überzeugen

Synthetische Stimmen erreichen in kurzen, sachlichen Passagen eine Qualität, die kaum auffällt. In emotionalen, längeren oder humorvollen Passagen fällt der Unterschied deutlich auf.

Für Markenfilme, für Spots mit Persönlichkeit und für alles, wo Wärme transportiert werden soll, bleibt die menschliche Aufnahme überlegen.

Avatare in der Werbung

Sprechende Figuren werden zunehmend für Erklärvideos und Produktvorstellungen genutzt. Die Akzeptanz ist gemischt: In sachlichen Kontexten funktionieren sie, in persönlichen wirken sie befremdlich.

Zwei Regeln:

  • Keine Avatare, die vorgeben, echte Mitarbeitende zu sein.
  • Kennzeichnung, wenn die Figur menschlich wirkt.

Die Kennzeichnungsfrage

Bei synthetischen Stimmen und Figuren, die eine reale Person darzustellen scheinen, ist eine Kennzeichnung geboten und teils vorgeschrieben. Bei erkennbar künstlichen Figuren ist die Lage entspannter.

Praktisch: Ein Hinweis in der Beschreibung oder im Abspann. Bei Inhalten, die politisch oder gesundheitsbezogen sind, sollte die Kennzeichnung deutlicher ausfallen.

Häufige Fragen

Darf man die Stimme eines Prominenten nachbilden?

Nein. Die Stimme ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch eine Nachbildung, die erkennbar an eine bestimmte Person erinnert, ist unzulässig.

Kann man die eigene Stimme klonen lassen?

Ja, mit eigener Einwilligung. Bei Mitarbeitenden braucht es eine ausdrückliche, widerrufliche Einwilligung, die den Zweck genau benennt.

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