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Telefonwerbung: was erlaubt ist

Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind unzulässig und bußgeldbewehrt. Im B2B gelten andere, aber nicht beliebige Regeln.

11.08.2025 2 Min. Lesezeit 312 Wörter
Telefonwerbung: was erlaubt ist

Das Wichtigste in Kürze

  • Gegenüber Verbrauchern ist die ausdrückliche vorherige Einwilligung Pflicht.
  • Gegenüber Unternehmen genügt eine mutmaßliche Einwilligung, die begründet sein muss.
  • Bußgelder können erheblich ausfallen, unabhängig von einer Abmahnung.

Telefonwerbung ist der am strengsten regulierte Werbekanal. Gegenüber Verbrauchern ist sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig, und Verstöße werden nicht nur zivilrechtlich, sondern auch mit Bußgeldern verfolgt.

Verbraucher

Erforderlich ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Sie muss:

  • Aktiv erteilt sein, nicht durch Schweigen.
  • Den Anrufer und den Zweck benennen.
  • Dokumentiert sein.
  • Aktuell sein. Sehr alte Einwilligungen tragen nicht unbegrenzt.

Nicht ausreichend sind: eine Telefonnummer in einem Kontaktformular, eine Geschäftsbeziehung allein, eine Teilnahme an einem Gewinnspiel ohne klare Einwilligung.

Eine Telefonnummer, die jemand für Rückfragen zu einem Auftrag hinterlassen hat, ist keine Einwilligung in Werbeanrufe. Diese Unterscheidung wird in der Praxis regelmäßig übergangen.

Unternehmen

Gegenüber Unternehmen genügt eine mutmaßliche Einwilligung. Sie liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem Angebot zu vermuten ist.

Das ist keine Freigabe für beliebige Anrufe. Erforderlich ist ein erkennbarer Zusammenhang zwischen Ihrem Angebot und der Tätigkeit des Unternehmens.

Beispiele:

SituationMutmaßliche Einwilligung
Anbieter von Werkstattbedarf ruft Kfz-Betrieb aneher ja
Anbieter von Versicherungen ruft beliebige Firma aneher nein
Zulieferer ruft passenden Hersteller aneher ja
Werbeagentur ruft beliebige Betriebe aneher nein
Anbieter reagiert auf eine Ausschreibungja

Weitere Pflichten beim Anruf

  • Die Rufnummer darf nicht unterdrückt werden.
  • Der Anrufende muss sich zu Beginn identifizieren.
  • Der Zweck des Anrufs ist zu nennen.
  • Bei Verträgen am Telefon gelten besondere Bestätigungserfordernisse in bestimmten Bereichen.
  • Ein Widerspruch ist sofort zu beachten und zu dokumentieren.

Der letzte Punkt erfordert eine Sperrliste, gegen die vor jedem Anruf abgeglichen wird.

Die Folgen

Neben Abmahnung und Unterlassungsanspruch drohen Bußgelder der Bundesnetzagentur. Die Behörde verfolgt Beschwerden aktiv, und die Bußgelder können erheblich ausfallen.

Bei Rufnummernunterdrückung ist ein zusätzliches Bußgeld vorgesehen.

Die Alternative

Wenn Kaltakquise per Telefon rechtlich schwierig ist, bleibt der Weg über andere Erstkontakte: postalischer Brief mit angekündigtem Anruf, persönliche Ansprache auf Veranstaltungen, Kontakt über berufliche Netzwerke oder eine Einwilligung, die vorher eingeholt wird.

Der Brief mit angekündigtem Anruf ist im B2B der praktikabelste Weg: Er schafft den sachlichen Zusammenhang, auf den sich die mutmaßliche Einwilligung stützen kann.

Häufige Fragen

Darf man Unternehmen anrufen?

Wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, also ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot und der Tätigkeit des Unternehmens besteht. Ein pauschaler Anruf bei beliebigen Firmen erfüllt das nicht.

Wie hoch sind Bußgelder?

Für unzulässige Werbeanrufe bei Verbrauchern sind Bußgelder bis in den sechsstelligen Bereich vorgesehen.

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