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Werbung für Handwerksbetriebe
Die meisten Handwerksbetriebe haben kein Nachfrageproblem, sondern ein Auswahlproblem. Werbung hat deshalb eine andere Aufgabe als in Branchen mit leeren Auftragsbüchern.
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Ärztliche Werbung ist erlaubt, wenn sie sachlich und berufsbezogen ist. Die Grenze verläuft schmaler als in anderen Branchen und wird häufig überschritten.

Für Arztpraxen gelten engere Regeln als für andere Betriebe. Das Berufsrecht der Ärztekammern und das Heilmittelwerbegesetz setzen Grenzen, deren Überschreitung abgemahnt und zusätzlich berufsrechtlich geahndet werden kann.
Sachliche, berufsbezogene Information über:
Diese Angaben sind unproblematisch und werden erstaunlich oft unvollständig gepflegt.
| Nicht zulässig | Grund |
|---|---|
| Erfolgsversprechen | irreführend, berufsrechtlich unzulässig |
| Vorher-Nachher-Bilder bei operativen Eingriffen | ausdrücklich untersagt |
| Werbung mit Dankesschreiben von Patienten | anpreisend |
| Vergleiche mit anderen Praxen | berufswidrig |
| Angstwerbung | untersagt |
| Werbung für verschreibungspflichtige Mittel bei Laien | untersagt |
| Superlative wie „beste Praxis" | anpreisend |
Die zweite Zeile betrifft besonders die ästhetische Medizin und wird dort häufig missachtet.
In den meisten Praxen liegt das Problem nicht in fehlender Nachfrage, sondern in überlasteter Telefonannahme. Werbung, die zusätzliche Anrufe erzeugt, verschlimmert die Lage.
Wirksame Maßnahmen sind deshalb meist organisatorisch:
Punkt drei entlastet spürbar. Ein erheblicher Teil der Anrufe betrifft Fragen, die eine gut gebaute Website beantwortet.
Es ist für Praxen der wichtigste Kanal und darf gepflegt werden. Achten Sie auf:
Antworten auf Bewertungen sind heikel. Bereits die Bestätigung, dass jemand Patient ist, verletzt die Schweigepflicht.
Eine zulässige Antwortform: allgemein bleiben, keinen Behandlungsbezug herstellen, auf ein persönliches Gespräch verweisen. Etwa: „Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aus Gründen der Schweigepflicht können wir einzelne Fälle hier nicht kommentieren. Bitte wenden Sie sich an unser Praxisteam, damit wir das klären können."
Ja. Das Verbot berufswidriger Werbung untersagt anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, nicht sachliche Information über Leistungen und Qualifikationen.
Bewertungen durch Patienten sind zulässig, das aktive Sammeln gegen Gegenleistung nicht. Antworten müssen die Schweigepflicht wahren und dürfen kein Behandlungsverhältnis bestätigen.
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