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Werbung für Arztpraxen

Ärztliche Werbung ist erlaubt, wenn sie sachlich und berufsbezogen ist. Die Grenze verläuft schmaler als in anderen Branchen und wird häufig überschritten.

19.03.2026 2 Min. Lesezeit 302 Wörter
Werbung für Arztpraxen

Das Wichtigste in Kürze

  • Sachliche Information ist zulässig, anpreisende und irreführende Werbung nicht.
  • Vorher-Nachher-Bilder sind bei operativen Eingriffen weitgehend verboten.
  • Der größte Hebel ist Erreichbarkeit, nicht Werbung.

Für Arztpraxen gelten engere Regeln als für andere Betriebe. Das Berufsrecht der Ärztekammern und das Heilmittelwerbegesetz setzen Grenzen, deren Überschreitung abgemahnt und zusätzlich berufsrechtlich geahndet werden kann.

Was zulässig ist

Sachliche, berufsbezogene Information über:

  • Fachgebiete, Schwerpunkte, Zusatzbezeichnungen.
  • Angebotene Leistungen und Verfahren.
  • Ausstattung und Geräte.
  • Sprechzeiten, Erreichbarkeit, Terminvergabe.
  • Qualifikationen und Werdegang.
  • Barrierefreiheit, Parkmöglichkeiten, Anfahrt.
  • Sprachen, die in der Praxis gesprochen werden.

Diese Angaben sind unproblematisch und werden erstaunlich oft unvollständig gepflegt.

Was nicht zulässig ist

Nicht zulässigGrund
Erfolgsversprechenirreführend, berufsrechtlich unzulässig
Vorher-Nachher-Bilder bei operativen Eingriffenausdrücklich untersagt
Werbung mit Dankesschreiben von Patientenanpreisend
Vergleiche mit anderen Praxenberufswidrig
Angstwerbunguntersagt
Werbung für verschreibungspflichtige Mittel bei Laienuntersagt
Superlative wie „beste Praxis"anpreisend

Die zweite Zeile betrifft besonders die ästhetische Medizin und wird dort häufig missachtet.

Die Grenze verläuft zwischen Information und Anpreisung. „Wir führen jährlich 340 Eingriffe dieser Art durch" ist Information. „Wir sind die Besten darin" ist Anpreisung.

Der größte Hebel ist Erreichbarkeit

In den meisten Praxen liegt das Problem nicht in fehlender Nachfrage, sondern in überlasteter Telefonannahme. Werbung, die zusätzliche Anrufe erzeugt, verschlimmert die Lage.

Wirksame Maßnahmen sind deshalb meist organisatorisch:

  1. Onlineterminvergabe, auch außerhalb der Sprechzeiten.
  2. Rückrufsystem statt Warteschleife.
  3. Informationen auf der Website, die häufige Anrufe überflüssig machen: Rezeptbestellung, Überweisungen, Befundauskunft.
  4. Klare Angaben zu Wartezeiten für Neupatienten.

Punkt drei entlastet spürbar. Ein erheblicher Teil der Anrufe betrifft Fragen, die eine gut gebaute Website beantwortet.

Das Profil in der Kartensuche

Es ist für Praxen der wichtigste Kanal und darf gepflegt werden. Achten Sie auf:

  • Korrekte Sprechzeiten einschließlich Urlaubszeiten.
  • Angabe, ob Neupatienten angenommen werden.
  • Kassen- und Privatpatienten, klar benannt.
  • Barrierefreiheit als eingetragenes Merkmal.
  • Fotos der Praxis, keine Personenaufnahmen ohne Einwilligung.

Bewertungen und Schweigepflicht

Antworten auf Bewertungen sind heikel. Bereits die Bestätigung, dass jemand Patient ist, verletzt die Schweigepflicht.

Eine zulässige Antwortform: allgemein bleiben, keinen Behandlungsbezug herstellen, auf ein persönliches Gespräch verweisen. Etwa: „Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aus Gründen der Schweigepflicht können wir einzelne Fälle hier nicht kommentieren. Bitte wenden Sie sich an unser Praxisteam, damit wir das klären können."

Häufige Fragen

Darf eine Praxis überhaupt werben?

Ja. Das Verbot berufswidriger Werbung untersagt anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, nicht sachliche Information über Leistungen und Qualifikationen.

Sind Bewertungen erlaubt?

Bewertungen durch Patienten sind zulässig, das aktive Sammeln gegen Gegenleistung nicht. Antworten müssen die Schweigepflicht wahren und dürfen kein Behandlungsverhältnis bestätigen.

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