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Werbung für Heilpraktiker

Kaum ein Bereich ist werberechtlich so eng reguliert. Wer die Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes kennt, kann trotzdem wirksam werben.

09.03.2026 2 Min. Lesezeit 316 Wörter
Werbung für Heilpraktiker

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbung mit Erfolgsberichten und Heilungsversprechen ist untersagt.
  • Bestimmte Krankheiten dürfen gegenüber Laien gar nicht beworben werden.
  • Zulässig ist die sachliche Darstellung von Verfahren, Ausbildung und Ablauf.

Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gilt das Heilmittelwerbegesetz in vollem Umfang. Es ist eines der strengsten Werbegesetze überhaupt, und Verstöße werden regelmäßig abgemahnt, häufig von Wettbewerbsvereinen.

Was ausdrücklich untersagt ist

VerbotBeispiel
Heilungsversprechen„Wir heilen Ihre Migräne"
Werbung mit Erfolgsberichten DritterPatientenstimmen über Besserung
Vorher-Nachher-Bilder bei bestimmten Behandlungenästhetische Verfahren
Angstwerbung„Ohne Behandlung droht …"
Werbung außerhalb der Fachkreise für bestimmte KrankheitenKrebs, Suchtkrankheiten, meldepflichtige Krankheiten
Werbung mit fachlichen Empfehlungen Dritter„empfohlen von Dr. …"
Preisausschreiben und Zugaben mit Bezug zur BehandlungRabatt auf Therapie

Die fünfte Zeile ist die folgenreichste. Für eine Liste bestimmter Krankheiten ist Werbung gegenüber Laien untersagt, unabhängig davon, wie zurückhaltend sie formuliert ist.

Der häufigste Abmahngrund in diesem Bereich sind Patientenstimmen auf der eigenen Website, die von einer Besserung berichten. Sie sind auch dann unzulässig, wenn sie echt sind.

Was zulässig ist

Der Spielraum ist kleiner, aber vorhanden:

  • Sachliche Beschreibung angewandter Verfahren, ohne Wirkungsversprechen.
  • Angaben zu Ausbildung, Prüfung, Fortbildungen und Berufsjahren.
  • Beschreibung des Ablaufs einer Behandlung, Dauer, Anzahl der Termine.
  • Preise und Abrechnungsgrundlagen.
  • Praxisräume, Erreichbarkeit, Terminvergabe.
  • Allgemeine Gesundheitsinformationen ohne Bezug zum eigenen Angebot.

Die letzte Möglichkeit ist der eigentliche Hebel: Fachlich fundierte Beiträge zu Gesundheitsthemen erzeugen Sichtbarkeit, ohne die Grenzen der Heilmittelwerbung zu berühren.

Formulierungen, die tragen

StattBesser
lindert Beschwerdenwird traditionell angewandt bei
heiltZiel der Behandlung ist
wirksam gegenVerfahren aus dem Bereich
Erfolgsquote 80 %keine Angabe
Patienten berichten von Besserungkeine Angabe

Diese Umformulierungen wirken vorsichtiger und sind der Preis dafür, dass keine Abmahnung folgt.

Der Weg über Information statt Werbung

Der praktikabelste Ansatz für diese Berufsgruppe ist inhaltliche Arbeit: verständliche Beiträge über Zusammenhänge, über Verfahren allgemein, über den Umgang mit bestimmten Beschwerden im Alltag, ohne Bezug auf die eigene Behandlung.

Diese Inhalte erzeugen Sichtbarkeit in der Suche, bauen fachliches Vertrauen auf und bewegen sich außerhalb des engsten Regelungsbereichs. Sie sind zugleich die einzige Werbeform, die in diesem Feld dauerhaft trägt.

Ein Hinweis zur Vorsicht

Die Rechtslage in diesem Bereich ist komplex und einzelfallabhängig. Lassen Sie Ihre Website und Ihr Werbematerial einmalig von einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen. Die Kosten dafür liegen deutlich unter denen einer Abmahnung.

Häufige Fragen

Darf man Erfahrungsberichte von Patienten zeigen?

Nein, sofern sie sich auf Behandlungserfolge beziehen. Das Heilmittelwerbegesetz untersagt Werbung mit Äußerungen Dritter, die sich auf eine Heilwirkung beziehen.

Welche Krankheiten dürfen nicht beworben werden?

Das Gesetz enthält eine Liste, darunter Krebs, meldepflichtige Krankheiten und Suchtkrankheiten. Werbung außerhalb der Fachkreise ist dort untersagt.

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