
Branchen
Werbung für Handwerksbetriebe
Die meisten Handwerksbetriebe haben kein Nachfrageproblem, sondern ein Auswahlproblem. Werbung hat deshalb eine andere Aufgabe als in Branchen mit leeren Auftragsbüchern.
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Kaum ein Bereich ist werberechtlich so eng reguliert. Wer die Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes kennt, kann trotzdem wirksam werben.

Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gilt das Heilmittelwerbegesetz in vollem Umfang. Es ist eines der strengsten Werbegesetze überhaupt, und Verstöße werden regelmäßig abgemahnt, häufig von Wettbewerbsvereinen.
| Verbot | Beispiel |
|---|---|
| Heilungsversprechen | „Wir heilen Ihre Migräne" |
| Werbung mit Erfolgsberichten Dritter | Patientenstimmen über Besserung |
| Vorher-Nachher-Bilder bei bestimmten Behandlungen | ästhetische Verfahren |
| Angstwerbung | „Ohne Behandlung droht …" |
| Werbung außerhalb der Fachkreise für bestimmte Krankheiten | Krebs, Suchtkrankheiten, meldepflichtige Krankheiten |
| Werbung mit fachlichen Empfehlungen Dritter | „empfohlen von Dr. …" |
| Preisausschreiben und Zugaben mit Bezug zur Behandlung | Rabatt auf Therapie |
Die fünfte Zeile ist die folgenreichste. Für eine Liste bestimmter Krankheiten ist Werbung gegenüber Laien untersagt, unabhängig davon, wie zurückhaltend sie formuliert ist.
Der Spielraum ist kleiner, aber vorhanden:
Die letzte Möglichkeit ist der eigentliche Hebel: Fachlich fundierte Beiträge zu Gesundheitsthemen erzeugen Sichtbarkeit, ohne die Grenzen der Heilmittelwerbung zu berühren.
| Statt | Besser |
|---|---|
| lindert Beschwerden | wird traditionell angewandt bei |
| heilt | Ziel der Behandlung ist |
| wirksam gegen | Verfahren aus dem Bereich |
| Erfolgsquote 80 % | keine Angabe |
| Patienten berichten von Besserung | keine Angabe |
Diese Umformulierungen wirken vorsichtiger und sind der Preis dafür, dass keine Abmahnung folgt.
Der praktikabelste Ansatz für diese Berufsgruppe ist inhaltliche Arbeit: verständliche Beiträge über Zusammenhänge, über Verfahren allgemein, über den Umgang mit bestimmten Beschwerden im Alltag, ohne Bezug auf die eigene Behandlung.
Diese Inhalte erzeugen Sichtbarkeit in der Suche, bauen fachliches Vertrauen auf und bewegen sich außerhalb des engsten Regelungsbereichs. Sie sind zugleich die einzige Werbeform, die in diesem Feld dauerhaft trägt.
Die Rechtslage in diesem Bereich ist komplex und einzelfallabhängig. Lassen Sie Ihre Website und Ihr Werbematerial einmalig von einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen. Die Kosten dafür liegen deutlich unter denen einer Abmahnung.
Nein, sofern sie sich auf Behandlungserfolge beziehen. Das Heilmittelwerbegesetz untersagt Werbung mit Äußerungen Dritter, die sich auf eine Heilwirkung beziehen.
Das Gesetz enthält eine Liste, darunter Krebs, meldepflichtige Krankheiten und Suchtkrankheiten. Werbung außerhalb der Fachkreise ist dort untersagt.
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