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Werbung für Handwerksbetriebe
Die meisten Handwerksbetriebe haben kein Nachfrageproblem, sondern ein Auswahlproblem. Werbung hat deshalb eine andere Aufgabe als in Branchen mit leeren Auftragsbüchern.
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Zahnmedizin hat einen großen Bereich privat zu zahlender Leistungen und damit echten Werbespielraum. Die Grenzen des Berufsrechts gelten trotzdem.

Die Zahnmedizin unterscheidet sich von anderen Arztgruppen durch einen erheblichen Anteil privat zu zahlender Leistungen. Damit entsteht ein echter Markt und ein größerer Werbespielraum, allerdings innerhalb derselben berufsrechtlichen Grenzen.
Ein erheblicher Teil der Bevölkerung meidet den Zahnarzt aus Angst. Diese Gruppe ist groß, unterversorgt und wird von der üblichen Praxiswerbung nicht angesprochen.
Was wirkt:
Der dritte Punkt ist der wirksamste. Die Sorge, sofort behandelt zu werden, hält viele vom ersten Termin ab.
Die professionelle Zahnreinigung ist wirtschaftlich und in der Bindung der wichtigste Baustein. Sie ist planbar, wiederkehrend und führt zur regelmäßigen Kontrolle.
Bewerben Sie sie mit konkreten Angaben: Dauer, Ablauf, Preis, Empfehlung zur Häufigkeit, Erinnerungssystem. Ein Recall-System mit Einwilligung ist der zuverlässigste Umsatzstabilisator der Praxis.
Zahnersatz wird intensiv online recherchiert, weil Eigenanteile hoch sind. Suchanfragen nach Preisen für Implantate, Kronen und Brücken haben erhebliches Volumen.
Zulässig und wirksam sind Preisspannen mit Erläuterung:
| Leistung | Typischer Eigenanteil |
|---|---|
| Einzelimplantat mit Krone | 1.800 bis 3.200 € |
| Krone auf eigenem Zahn | 350 bis 900 € |
| Professionelle Zahnreinigung | 80 bis 140 € |
| Bleaching in der Praxis | 300 bis 700 € |
| Kunststofffüllung | 60 bis 180 € |
Ergänzen Sie, wovon die Spanne abhängt und dass ein Heil- und Kostenplan verbindlich ist. Eine Preisangabe ohne diese Einordnung kann irreführend sein.
Auch in der Zahnmedizin gilt: keine Erfolgsversprechen, keine anpreisende Werbung, keine vergleichende Werbung gegenüber Kollegen, keine Werbung mit Dankschreiben. Vorher-Nachher-Bilder sind bei operativen und ästhetischen Eingriffen weitgehend untersagt.
Besondere Vorsicht bei ästhetischen Leistungen: Hier ist die Grenze zwischen medizinischer Information und Anpreisung schmal, und Abmahnungen sind in diesem Bereich häufig.
Diese Angaben entscheiden bei der Auswahl häufiger als jede Leistungsbeschreibung.
Ja, Preisangaben sind zulässig und sogar erwünscht, solange sie nicht irreführend sind. Nennen Sie Spannen und was enthalten ist.
Bei operativen und ästhetischen Eingriffen weitgehend nicht. Bei nicht-operativen Leistungen wie professioneller Reinigung ist die Lage weniger streng, aber Vorsicht bleibt geboten.
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