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Zukunft der Werbung

Werbung in Messenger-Diensten

Öffnungsraten über 90 Prozent und eine Hemmschwelle, die kein anderer Kanal hat. Messenger sind wirksam und rechtlich der heikelste Werbeweg überhaupt.

16.10.2025 2 Min. Lesezeit 295 Wörter
Werbung in Messenger-Diensten

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Öffnungsraten sind unerreicht, die rechtlichen Anforderungen ebenso.
  • Ohne ausdrückliche Einwilligung ist jede werbliche Nachricht unzulässig.
  • Kanäle mit Abonnement sind rechtlich einfacher als Direktnachrichten.

Messenger-Nachrichten werden nahezu immer geöffnet, meist innerhalb weniger Minuten. Keine andere Werbeform erreicht vergleichbare Werte. Genau deshalb ist die Regulierung streng.

Die Zahlen

KennzahlMessengerE-Mail
Öffnungsrate85 bis 98 %15 bis 40 %
Zeit bis zur ÖffnungMinutenStunden
Antwortrate20 bis 45 %1 bis 5 %
Abmeldequotehöherniedriger
Rechtliches Risikohochmittel

Die letzten beiden Zeilen erklären, warum der Kanal trotz der guten Werte zurückhaltend eingesetzt werden sollte.

Eine ungewollte Werbenachricht auf dem Telefon wird als Eindringen empfunden. Die Ablehnung ist deutlich stärker als bei einer ungewollten E-Mail, und sie richtet sich gegen die Marke.

Die rechtliche Lage

Werbliche Nachrichten über Messenger sind elektronische Post im Sinne des Wettbewerbsrechts. Sie setzen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus.

Praktisch bedeutet das:

  1. Die Einwilligung muss den Kanal ausdrücklich nennen.
  2. Eine Telefonnummer aus einem Auftrag ist keine Einwilligung.
  3. Die Einwilligung muss dokumentiert sein.
  4. Eine Abmeldemöglichkeit muss in jeder Nachricht bestehen.
  5. Die Bestandskundenausnahme der E-Mail-Werbung ist auf Messenger nicht ohne Weiteres übertragbar.

Punkt fünf ist umstritten und sollte im Zweifel eng ausgelegt werden.

Kanäle statt Direktnachrichten

Deutlich einfacher sind Abonnementkanäle, bei denen Menschen aktiv folgen und Nachrichten empfangen, ohne dass eine individuelle Ansprache stattfindet.

Vorteile: Die Person entscheidet sich aktiv, die Abmeldung ist eingebaut, und es entsteht keine Zwei-Wege-Erwartung. Für Ankündigungen, Termine und kurzfristige Informationen ist das die praktikable Form.

Wo der Kanal sinnvoll ist

AnwendungEignung
Terminerinnerungsehr hoch, kaum als Werbung empfunden
Statusmeldung zu einem Auftragsehr hoch
Kurzfristig frei gewordene Terminehoch
Rückfragen im Servicefallhoch
Angebotsankündigungmittel, nur mit Einwilligung
Kaltanspracheunzulässig

Die ersten vier Zeilen sind Servicekommunikation und werden geschätzt. Werbliche Nutzung sollte den kleineren Teil ausmachen, sonst melden sich Menschen ab.

Die Praxis

Ein wirksames Modell: Messenger als Servicekanal einführen, Einwilligung für gelegentliche Angebote gesondert einholen, und das Verhältnis bei etwa vier Servicenachrichten zu einer werblichen halten.

Betriebe, die dieses Verhältnis einhalten, berichten von Abmeldequoten unter zwei Prozent. Betriebe, die den Kanal überwiegend werblich nutzen, verlieren die Hälfte der Abonnenten innerhalb weniger Monate.

Häufige Fragen

Darf man Kunden per Messenger bewerben?

Nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung, die den Kanal ausdrücklich nennt. Eine Telefonnummer aus einem Auftrag reicht nicht.

Was ist der Unterschied zu einem Kanal?

Bei einem Kanal abonniert die Person aktiv und kann sich jederzeit abmelden. Das ist rechtlich deutlich einfacher als eine Direktnachricht.

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